Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36936
VGH Bayern, 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 (https://dejure.org/2022,36936)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 (https://dejure.org/2022,36936)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 (https://dejure.org/2022,36936)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,36936) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123 Abs. 1 und 3, § 146 Abs. 4; VwGO i.V.m. § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, § 60a Abs. 2 S. 1, Abs. 2c; AsylG § 42 S. 1; EMRK Art. 3
    Abschiebungshindernis bzgl. Pakistan nicht glaubhaft gemacht

  • rewis.io

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren und Antrag auf Prozesskostenhilfe, (vorläufige) Duldung wegen Reiseunfähigkeit, Anordnungsanspruch, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, Rückführungsgenehmigung der pakistanischen Behörde, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
    Ausländerrecht: Zur Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund des Verhaltens des Herkunftsstaates | Duldung; Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen; Verhalten des Herkunftsstaates; Aufnahmebereitschaft; Kooperationswille

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
    Ausländerrecht: Zur Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund des Verhaltens des Herkunftsstaates | Duldung; Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen; Verhalten des Herkunftsstaates; Aufnahmebereitschaft; Kooperationswille

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2022 - 10 CE 22.2250
    Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis würde insoweit nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts voraussetzen, dass die Abschiebung - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet, was dann der Fall ist, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (zur Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 20.1.2022 - 19 CE 21.2437 - juris Rn. 19 m.w. Rsprnachweisen; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11).

    Im Hinblick auf die beim Antragsteller weiter diagnostizierten psychischen Erkrankungen (psychotische Störung, paranoid-halluzinatorische Psychose, aus dem schizophrenen Formenkreis, F 20.0; reaktive depressive Episode mittel- bis schwergradig, F 32.2) und die daraus resultierende bzw. jedenfalls nicht ausschließbare Suizidgefährdung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens durch den Antragsgegner - Sicherheitsbegleitung der Sammelabschiebungsmaßnahme mit (fach-)ärztlicher Begleitung und Inempfangnahme des Antragstellers in Pakistan durch den Vertrauensarzt der deutschen Botschaft zur Sicherstellung einer erforderlichen unmittelbaren Anschlussbehandlung - als ausreichend angesehen, um eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr durch die Abschiebung als solche wirksam abzuwehren (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778 - juris Rn. 15 m.w. Rsprnachweisen u. insbes. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778

    Anforderungen an die Feststellung einer Suizidgefahr im Rahmen der Prüfung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2022 - 10 CE 22.2250
    Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778 - juris Rn. 13 m.w. Rsprnachweisen).

    Im Hinblick auf die beim Antragsteller weiter diagnostizierten psychischen Erkrankungen (psychotische Störung, paranoid-halluzinatorische Psychose, aus dem schizophrenen Formenkreis, F 20.0; reaktive depressive Episode mittel- bis schwergradig, F 32.2) und die daraus resultierende bzw. jedenfalls nicht ausschließbare Suizidgefährdung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens durch den Antragsgegner - Sicherheitsbegleitung der Sammelabschiebungsmaßnahme mit (fach-)ärztlicher Begleitung und Inempfangnahme des Antragstellers in Pakistan durch den Vertrauensarzt der deutschen Botschaft zur Sicherstellung einer erforderlichen unmittelbaren Anschlussbehandlung - als ausreichend angesehen, um eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr durch die Abschiebung als solche wirksam abzuwehren (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778 - juris Rn. 15 m.w. Rsprnachweisen u. insbes. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 11 S 883/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebemaßnahmen; (kein) Duldungsanspruch wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2022 - 10 CE 22.2250
    Anders läge der Fall dann, wenn angesichts konkreter Tatsachen davon auszugehen ist, dass eine Abschiebung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaates scheitern würde und lediglich eine durch Tatsachen nicht untermauerbare Hoffnung der zuständigen Ausländerbehörde besteht, eine geplante Abschiebung - bei objektiver Betrachtung wider Erwarten - doch noch zum angestrebten Abschluss zu bringen (vgl. VGH BW, B.v. 2.6.2022 - 11 S 883/22 - ZAR 2022, 335/336).
  • VGH Bayern, 20.01.2022 - 19 CE 21.2437

    Anforderungen an ärztliche Atteste zur Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2022 - 10 CE 22.2250
    Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis würde insoweit nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts voraussetzen, dass die Abschiebung - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet, was dann der Fall ist, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (zur Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 20.1.2022 - 19 CE 21.2437 - juris Rn. 19 m.w. Rsprnachweisen; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 05.03.2024 - 10 CE 24.384

    Aussetzung der Abschiebung, Vater-Kind-Beziehung (hier: verneint),

    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. zum ganzen zuletzt etwa BayVGH, B.v. 20.1.2022 - 19 CE 21.2437 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 10 CE 22.2164

    Kein Abschiebungshindernis wegen familiärer Beistandsgemeinschaft

    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. zum ganzen zuletzt etwa BayVGH, B.v. 20.1.2022 - 19 CE 21.2437 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 10 CE 23.1675

    Kein Abschiebungsverbot wegen vorgetragener Erkrankungen

    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; stRspr des Senats, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 10 CE 17.750 - juris Rn. 3, B.v. 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 - juris Rn. 8 jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.04.2023 - 10 CE 23.486

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung

    Letzteres gilt allerdings nur für den üblicherweise für eine zügige Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 17 f.; B.v. 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 - juris Rn. 6; B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 14; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2021, § 60a Rn 311 jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.04.2023 - 10 AS 23.467

    Erfolgloser Abänderungsantrag auf Ausstellung von Duldungsbescheinigungen

    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778 - juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 - juris Rn. 8 ff.; jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht